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  Archiv · Nr. 3 · 1. Jhg. · 20. Mai 1998

Archiv / Ausgabe 3 / Serie

Serie: Richtig wählen
Demobild Nachdem wir uns in den ersten zwei Teilen der Serie mit der Erst- und Zweitstimme auseinandergesetzt haben, wollen wir heute etwas in die Feinheiten gehen. In unserer beliebten Wahlrechtsserie heute:

Teil 3: Die 5-%-Klausel

In der Politikwissenschaft ist dies wohl eines der umstrittensten Themen des Wahlrechts. Die 5%-Klausel bedeutet, daß eine Partei, die weniger als 5% der Zweitstimmen auf sich vereinigt, nicht ins Parlament einzieht. Die Stimmen gehen also „verloren", so daß zum Beispiel bei der letzten Wahl zum Bundestag am 16. Oktober 1994 runde 4,5 Millionen oder 9,6% Stimmen unberücksichtigt blieben.
Dabei gibt es eine Ausnahme, die viele Jahre praktisch keine Bedeutung hatte, seit der Wiedervereinigung aber für die PDS ganz wichtig geworden ist: Erringt eine Partei in mindestens drei Wahlkreisen das Direktmandat, so bekommt sie, auch bei einem Zweitstimmenanteil unter 5%, alle Sitze, die ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünde.
Ziel der 5%-Klausel ist es, politischen Splittergruppen den Zugang ins Parlament zu verwehren. Hauptargument gegen die 5%-Klausel ist die Tatsache, daß sich ein Wähler sehr genau überlegt, ob er eine kleine Partei wählt und damit evtl. seine Stimme "verschenkt", oder ob er eine Partei wählt, die relativ sicher die 5%-Hürde schafft.
Es gibt viele überlegungen in der Wissenschaft, wie einerseits das mit der 5%-Klausel verfolgte Ziel zu erreichen, andererseits aber das „Undemokratische" an dieser Regelung zu entschärfen ist. Die wichtigsten Vorschläge sind zum einen eine Klausel auf Landesebene, die dann wenigstens lokal starken Gruppen den Zugang ins Parlament ermöglichte, zum zweiten die Senkung auf 3%.

° Teil 1: Die Erststimme
° Teil 2: Die Zweitstimme und das überhangmandat
° Teil 3: Die 5-%-Klausel
° Teil 4: Ein Zahlenbeispiel


 
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