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  Archiv · Nr. 2 · 1. Jhg. · 29. April 1998

Archiv / Ausgabe 2 / Serie

Serie: Richtig wählen
Demobild "Der Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt." So steht es im Bundeswahlgesetzt, §1, Abs (1), Satz 2. Daraus ergibt sich auf den ersten Blick ein recht kompliziertes Wahlverfahren. Wir wollen den zweiten Blick wagen und das Wahlrecht in einer Serie etwas transparenter machen. Heute:

Teil 2: Die Zweitstimme und das überhangmandat

Die Zweitstimme ist die eigentlich entscheidende Stimme. Nach dem Anteil, den die Parteien nach Zweitstimmen erhalten, werden die tatsächlichen Sitze im Bundestag verteilt. Hierbei macht es im Gegensatz zur Erststimme (siehe Teil 1 dieser Serie) auch Sinn „kleinere" Parteien wie die Grünen, F.D.P. oder PDS - um nur einige zu nennen - zu wählen.
Der föderalen Struktur der Bundesrepublik entsprechend wird hier in den Ländern „abgerechnet". Hierbei wird nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren festgestellt, wieviel Mandate einer Partei zustehen. Hiervon werden die Direktmandate der Partei im jeweiligen Land abgezogen. Sind dies weniger Mandate als einer Partei insgesamt zustehen, so werden die Mandate entsprechend der Landesliste einer Partei aufgefüllt.
Hat nun eine Partei in einem Land mit der Erststimme mehr Direktmandate gewonnen, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen würden, bekommen sie diese Mandate trotzdem. Man spricht von sogenannten „überhangmandaten". Die anderen Parteien bekommen dafür keinen Ausgleich.

° Teil 1: Die Erststimme
° Teil 2: Die Zweitstimme und das überhangmandat
° Teil 3: Die 5-%-Klausel
° Teil 4: Ein Zahlenbeispiel


 
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