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Archiv / Ausgabe 1 / Serie
Serie: Richtig wählen
"Der Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt." So steht es im Bundeswahlgesetzt, §1, Abs (1), Satz 2. Daraus ergibt sich auf den ersten Blick ein recht kompliziertes Wahlverfahren. Wir wollen den zweiten Blick wagen und das Wahlrecht in einer Serie etwas transparenter machen. Heute:
Teil 1: Die Erststimme
Von den 656 Abgeordneten des Bundestages wird die Hälfte, also 328, nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl in den Wahlkreisen vermeintlich direkt (vgl. Teil 2 der Serie) gewählt . Die Bundesrepublik ist also in 328 Wahlkreise unterteilt. In diesem Wahlkreis ist derjenige Kandidat gewählt, welche die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. (Treten also im Wahlkreis zehn KandidatInnen an und entfallen von insgesamt 101 WählerInnen auf neun KandidatInnen 10 Stimmen auf eine elf Stimmen, so ist die Kandidatin mit elf Stimmen direkt in den Bundestag gewählt. Ein Wahlkreis hat natürlich nicht nur 101 WählerInnen, sondern runde 180000.)
Die Größe der Wahlkreise sollte idealerweise überall gleich viele WählerInnen umfassen. Dies ist jedoch nicht praktikabel, so daß die Größe eines Wahlkreises maximal um ein Drittel der Normgröße abweichen darf.
° Teil 1: Die Erststimme
° Teil 2: Die Zweitstimme und das überhangmandat
° Teil 3: Die 5-%-Klausel
° Teil 4: Ein Zahlenbeispiel
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